Bürgerschaft Eichenried
 
Bürger für Bürger!

Satzung der Bürgerschaft Eichenried (BE) e.V.

1. Name, Sitz

Der Name lautet Bürgerschaft Eichenried, nach Eintragung im Vereinsregister „Bürgerschaft Eichenried e.V.“. Sitz ist Eichenried.

2. Zweck

a) Die Bürgerschaft Eichenried (im folgenden BE genannt) ist eine überparteiliche Interessensgemeinschaft, die sich für das Gemeindewohl des Ortes Eichenried und seiner Bürger/innen  kommunalpolitisch betätigt.

b) Die BE beteiligt sich an allen Kommunalwahlen auf Gemeindeebene, insbesondere durch Aufstellung eigener Kandidaten/Kandidatinnen.

3. Mitgliedschaft

a) Die Mitgliedschaft in der BE wird durch Beitrittserklärung beantragt. Über Neuaufnahmen entscheidet der Vorstand. Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

b) Jedes Mitglied hat das gleiche Mitsprache – und Stimmrecht. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Auflösung, Kündigung bzw. Ausschluss. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen der BE verstößt. Vor dem beabsichtigten Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs vor der Vorstandschaft zu geben. Für den freiwilligen Austritt genügt eine einfache Erklärung ohne Angabe von Gründen. Der Austritt wird mit Zugang der Austrittserklärung ohne Beitragsrückgewähr wirksam.

4. Organe der BE

a) Organe der BE sind:

a. Der Vorstand

b. Die Vorstandschaft

c. Die Mitgliederversammlung

b) Der Vorstand besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden; die Vorstandschaft aus dem Vorstand, Schriftführer/in, Kassier/in, Pressereferenten/in, Fraktionssprecher/in, stellv. Fraktionssprecher/in, 2 Beisitzer/innen und evtl. weiteren Fraktionsmitgliedern.

Die Fraktionssprecher/innen und die weiteren Fraktionsmitglieder sind jeweils die im Gemeinderat vertretenen Vereinsmitglieder.

Die Personen der Vorstandschaft müssen Mitglieder der BE sein.

Die Beschlussfassung erfolgt durch die Vorstandschaft; die Vertretungsbefugnis des Vorstandes ist dadurch nicht beschränkt.

c) Die Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im letzten Quartal, statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn die Einberufung von mindestens 20 v.H. der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragt wird. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Wahrung einer Einladungsfrist von einer Woche. Die Mitgliederversammlung erhält jährlich einen Rechenschaftsbericht des/der  1. Vorsitzenden und entlastet die Vorstandschaft für ihre Tätigkeiten im abgelaufenen Geschäftsjahr.

d) Die Beschlüsse der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit (ausgenommen Punkt 6 der Satzung) der Anwesenden gefasst und dadurch dem Schriftführer/der Schriftführerin in einem Beschlussprotokoll, welches von dem/der  1. Vorsitzenden gegengezeichnet wird, festgehalten.

e) Die Vorstandschaft (ausgenommen die Fraktionssprecher und evtl. weitere Fraktionsmitglieder, die automatisch der Vorstandschaft angehören) wird mit einfacher Mehrheit der Anwesenden auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Für den Fall, dass kein Kandidat/in im ersten Wahlgang die Mehrheit erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit der höchsten und der zweithöchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist sodann der/die Kandidat/in, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

f) Alle in der BE Tätigen üben ihre Aufgaben ehrenamtlich und unentgeltlich aus. Sie verpflichten sich, nach Kräften für das Wohl der Bürger/innen von Eichenried zu wirken.

5. Aufgaben des Vorstandes und der Vorstandschaft

a) Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der/die 1. und 2. Vorsitzende. Sie vertreten die BE gerichtlich und außergerichtlich, jeder für sich alleine. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand im Vereinsregister eingetragen ist.

b) Der/Die 1. Vorsitzende vertritt die BE in Versammlungen, gegenüber Dritten und der Öffentlichkeit. Er/Sie leitet die Sitzungen der Organe und ist verpflichtet, die Vorstandschaft nach Notwendigkeit, mindestens jedoch alle drei Monate, einzuberufen.

c) Der/Die 2. Vorsitzende nimmt das Amt des/der 1. Vorsitzenden bei Abwesenheit oder bei dessen/deren Verhinderung wahr. Diese Einschränkung gilt nur im Innenverhältnis.

d) Der/ Die Schriftführer/in bereitet Tagesordnungen und Versammlungen im Einvernehmen mit dem/der 1. Vorsitzenden vor. Er/Sie führt Anwesenheitslisten und das Beschlussprotokoll über wesentliche Sitzungen und Versammlungen der BE.

e) Der/Die Kassier/in ist für eine ordnungsgemäße Kassenverwaltung zuständig. Er/Sie überwacht die Mitgliederbewegungen und führt die Mitgliederkartei. Er/Sie ist zeichnungsberechtigt gegenüber der Bank und erstellt für die Mitgliederversammlung eine Kassenübersicht.

f) Der/Die Pressereferent/in nimmt die Öffentlichkeitsarbeit für die Organe der BE wahr. Er/Sie verfasst Presseerklärungen und –mitteilungen und veranlasst die für die Öffentlichkeitsarbeit notwendigen Initiativen.

g) Der/Die Fraktionssprecher/in gibt bei jeder Sitzung der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung einen Kurzbericht über die aktuellen Probleme der Gemeinde und die Arbeit der Fraktion in den verschiedenen Ausschüssen. Er/Sie vertritt außerdem Anträge der Organe der BE in den Gremien der Gemeinde.

h) Der/Die stellvertretende Fraktionssprecher/in nimmt das Amt des/der Fraktionssprechers/in bei Abwesenheit oder bei dessen/deren Verhinderung wahr.

6. Inkrafttreten, Änderungen, Auflösung

a) Die vorstehende Satzung wurde in der Gründerversammlung vom 18.11.1978 beschlossen.

b) Änderungen der Satzung sind nur im Rahmen einer Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden möglich.

c) Die Auflösung der BE kann nur in einer Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden. In diesem Fall wird das Vermögen der BE einem gemeinnützigen Zweck nach Beschluss der Mitgliederversammlung zugeführt.

 
 
 
 
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